Die Stellung
Grundsätzlich ist jeder männliche österreichische Staatsbürger ab dem 17. Geburtstag stellungspflichtig. Der Zweck der Stellung ist es, Ihre psychischen und physischen Stärken und Schwächen zu erkennen, damit Sie Ihren Grundwehrdienst in einer Ihren Fähigkeiten entsprechende Funktion ableisten können.
Die Pflicht ergibt sich aus der öffentlich ausgehängten Stellungskundmachung, danach rücken Sie zu dem Ihnen bekannt gegebenen Termin bei der Stellungskommission ein.
Hier werden Sie zwei Tage lang auf Herz und Nieren durchgecheckt. Die Anfahrtskosten (für Hin- und Rückfahrt zwischen Ihrem Hauptwohnsitz und dem Ort der Stellung) bekommen Sie selbstverständlich erstattet. Außerdem haben Sie für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.
Das Stellungsverfahren endet mit einem Beschluss, der auf drei verschiedene Arten ausfallen kann: "Tauglich", "Untauglich" oder "vorübergehend Untauglich".
- Tauglich: Werden Sie als Tauglich eingestuft, so haben Sie den sechsmonatigen Grundwehrdienst abzuleisten.
- Untauglich: Hierbei entfällt die Pflicht des sechsmonatigen Grundwehrdienstes gänzlich (ebenso der Zivildienst).
- Vorübergehend Untauglich: Auf Grund einer medizinischen oder psychologischen Problematik wird dem Stellungspflichtigen eine bestimmte Beobachtungsfrist gesetzt. Nach der Genesung erhält er eine neuerliche Aufforderung zur Stellung.
Achtung: Abgesehen vom Grundwehrdienst können Sie Ihrer gesetzlichen Wehrpflicht auch mit einer Freiwilligen Meldung zur Ableistung eines Ausbildungsdienstes (mit höheren Geldleistungen) nachkommen.
Wichtige Dokumente für die Stellung
... zum Nachweis Ihrer Identität
- Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein)
- Staatsbürgerschaftsnachweis (erübrigt sich, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben)
- Geburtsurkunde
- Meldezettel
- Sozialversicherungskarte
- allfällige Heiratsurkunde
... zur Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes
- ausgefülltes "Medizinisches Frageheft"
- ärztliche Zeugnisse, auch Röntgenbilder falls notwendig
- Impfpass
- gegebenenfalls Brille bzw. Kontaktlinsen (Kontaktlinsenpass)
... zum Nachweis besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse
- Führerschein
- sonstige Berechtigungsnachweise (z. B. Funkamateur, Segelflieger, Bergführer, usw.)
- Abschlusszeugnisse (Maturazeugnis, Lehrabschlusszeugnis. Gesellenbrief, Meisterbrief)
Stellungspflicht
Sie erhalten rechtzeitig (ca. 6 bis 8 Wochen vorher) die "Information zur Stellungskundmachung" aus welcher Sie den genauen Termin und Ort der Stellungsuntersuchung sowie die mitzubringenden Dokumente ersehen können. Sollten Sie die Zusendung nicht erhalten, so hat der Stellungstermin, welcher auf der öffentlich ausgehängten Stellungskundmachung ersichtlich ist, Gültigkeit.
Als Stellungspflichtiger haben Sie der Aufforderung zur Stellung unbedingt Folge zu leisten, da Sie, abgesehen von einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung, auch zwangsweise zur Stellung vorgeführt werden können. Eine Verhinderung ist daher rechtzeitig dem Militärkommando mitzuteilen. Selbstverständlich haben Sie in diesem Fall den Nachweis für Ihre Verhinderung (z.B. ärztliches Zeugnis) zu erbringen.
Von der Stellungspflicht befreit sind Priester, Absolventen theologischer Studien im Seelsorgedienst oder einem geistlichen Lehramt, Ordensleute und Theologiestudenten, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten. Sie müssen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Für Frauen gibt es keine Stellungspflicht, sie können sich freiwillig melden (Eignungsprüfung).
Stellungspflichtige, die ständig im Ausland leben, müssen sich bei den österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft, Konsulat) melden. Eine amtsärztliche Untersuchung wird im Ausland nicht durchgeführt. Übersiedelt der Betreffende später nach Österreich, hat er sich innerhalb von drei Wochen bei dem für seinen Wohnort zuständigen Militärkommando zu melden.
Wünsche
Abgesehen von der Stellung können Sie Ihre Wünsche bezüglich des Datums, der Einberufung, der Waffengattung (Jäger, Panzer, Flieger, ABC - Abwehr, usw.) sowie die bevorzugte Garnison auch beim Referat Einberufung/Ergänzungsabteilung vorbringen. Nach Möglichkeiten versuchen wir, Ihren Wünschen gerecht zu werden. Da jede Truppe nur zu genau festgelegten Terminen Präsenzdiener zugeteilt bekommt, können Sie nicht zu einem beliebigen Termin in einer beliebigen Kaserne einberufen werden. Erkundigen Sie sich daher, welche Truppe in welcher Ihnen bekannten oder Ihrem Wohnsitz nächstgelegenen Kaserne stationiert ist und welcher Einrückungstermin auf diese Truppe zutrifft.
Besondere Truppenwünsche sind oft mit weiten Hin- und Rückfahrten verbunden. So zum Beispiel ist die Garde in Wien und die Fliegertruppe in Langenlebarn, Hörsching, Aigen im Ennstal und Graz/Thalerhof stationiert.
Interessenten mit entsprechenden Fachkenntnissen haben auch die Möglichkeit, ihren Grundwehrdienst beim Webteam 'bundesheer.at' abzuleisten. Kontaktaufnahme über unser bereitgestelltes Formular.
Die Stellungskommissionen
Für die Durchführung der Stellung ist grundsätzlich die Ergänzungsabteilung des jeweiligen Bundeslandes zuständig, aber nicht in jedem Bundesland gibt es eine eigene Stellungskommission. Vorarlberg, Salzburg und Burgenland besitzen keine. Eine Übersicht der Stellungskommissionen gibt es hier.
Amtliche Stellungskundmachungen
Stellungskundmachungen 2012
Informationen für strenggläubige Muslime
Stellungskundmachungen 2012
Die strenggläubige Zugehörigkeit zur Islamischen Glaubensgemeinschaft ist bereits im Zuge des Stellungsverfahrens durch Beibringung einer Bescheinigung des "Obersten Rates der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" (Bernardgasse 5, 1070 Wien) nachzuweisen. Zur Sicherung der Erfordernisse für das religiöse Umfeld (Versorgung mit besonderer Kost, Zeit für die Gebete, Freistellung an den zu berücksichtigenden Feiertagen) werden diese Soldaten speziell einberufen.
Wird die Strenggläubigkeit erst nach dem Einrücken geltend gemacht, so tritt folgende Regelung in Kraft:
- Kann der Truppenkörper die vorgesehenen Kriterien der Ableistung des Grundwehrdienstes durch strenggläubige Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft (Zeit für Gebete, Freistellung an den zu berücksichtigenden Feiertagen) ohne störende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes sicherstellen, kann mit Zustimmung des betroffenen Soldaten dieser auch bei diesem Einberufungstruppenkörper verbleiben.
- Ist dies nicht möglich, erfolgt je nach Maßgabe verfügbarer Kapazität und Übereinstimmung der Einrückungstermine beim Militärkommando eine Versetzung zu einem speziellen Truppenkörper
Eine analoge Regelung gilt für strenggläubige Angehörige der Mosaischen Glaubensgemeinschaft. In diesem Fall ist eine Bestätigung der Israelitischen Kultusgemeinde (1010 Wien, Seitenstättengasse 4) vorzulegen.
Formen der Stellung
- Vollstellung:
Dazu werden Wehrpflichtige in dem Kalenderjahr, in dem sie
das 18. Lebensjahr vollenden (= den 18. Geburtstag haben),
oder Wehrpflichtige, bei denen der Zeitraum zwischen
letzter Stellungsuntersuchung und geplanter Einberufung länger als
fünf Jahre ist, herangezogen.
- Vorzeitige Stellung:
Wehrpflichtige, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können sich beim
Militärkommando/Ergänzungsabteilung freiwillig zur vorzeitigen Stellung
melden. Die Zulassung erteilt das zuständige Militärkommando.
- Neuerliche Stellung:
Für Wehrpflichtige, die anlässlich Ihrer Vorstellung für die Eignung
zum Grundwehrdienst bereits bewertet worden sind und bei denen eine Änderung
Ihrer Eignung zum Wehrdienst vorliegt. Die neuerliche Stellung
kann entweder auf begründeten Antrag des Wehrpflichtigen
oder von Amts wegen verfügt werden.
- Nachstellung:
Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung
nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen.
- Kurzstellung:
Anlässlich einer neuerlichen Stellung kann sich
die Stellung auf das Absolvieren von Teilbereichen der Diagnosestraße
und auf die Einzeluntersuchung beschränken.
Dazu werden Wehrpflichtige in dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden (= den 18. Geburtstag haben), oder Wehrpflichtige, bei denen der Zeitraum zwischen letzter Stellungsuntersuchung und geplanter Einberufung länger als fünf Jahre ist, herangezogen.
Wehrpflichtige, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können sich beim Militärkommando/Ergänzungsabteilung freiwillig zur vorzeitigen Stellung melden. Die Zulassung erteilt das zuständige Militärkommando.
Für Wehrpflichtige, die anlässlich Ihrer Vorstellung für die Eignung zum Grundwehrdienst bereits bewertet worden sind und bei denen eine Änderung Ihrer Eignung zum Wehrdienst vorliegt. Die neuerliche Stellung kann entweder auf begründeten Antrag des Wehrpflichtigen oder von Amts wegen verfügt werden.
Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen.
Anlässlich einer neuerlichen Stellung kann sich die Stellung auf das Absolvieren von Teilbereichen der Diagnosestraße und auf die Einzeluntersuchung beschränken.

